AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Schwarzwaldmilch-Gruppe

(Stand: Oktober 2021)

Liefer- und Leistungsbedingungen: PDF Deutsch
General Terms and Conditions of Supply: PDF English

Einkaufsbedingungen: PDF Deutsch
General Terms and Conditions of Purchase: PDF English

Lieferanten Code of Conduct der Schwarzwaldmilch Gruppe: PDF Deutsch

Unternehmensrichtlinien der Umwelt- und Energiepolitik: PDF Deutsch

Fragen und Antworten zum Qualitätsmanagement: FAQ

Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Unternehmen der Schwarzwaldmilch Gruppe (nachfolgend: „Lieferant“) mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).
  2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Angebot und Vertragsabschluss
  1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Lieferant kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  2. Gegenüber den Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich der Lieferant Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.
  3. Der Lieferant behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertrages verwendet werden.
Preise und Zahlung
  1. Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.
  2. Sind Gegenstand des Vertrages Waren in Mehrwegverpackungen, ist das Mehrwegpfand ebenfalls nicht im Preis enthalten, sondern wird zusätzlich berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen nach Maßgabe und auf Anforderung durch den Lieferanten zurückzugeben.
  3. Vom Lieferanten überlassene Transporthilfsmittel (z.B. Rollcontainer, Paletten) bleiben im Eigentum des Lieferanten. Sie sind vom Besteller nach Gebrauch nach Maßgabe und auf Anforderung durch den Lieferanten herauszugeben. Falls die Rückgabe unterbleibt behält sich der Lieferant vor, dem Kunden die Wiederbeschaffungskosten – abzüglich eines etwa gezahlten Pfandes – in Rechnung zu stellen.
  4. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung aufgrund Vereinbarung oder wegen vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten.
  5. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Lieferant ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit den Ansprüchen des Lieferanten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
  7. Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Lieferung und Verzug
  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort und der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
  3. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
  4. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
  5. Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
  6. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
Eigentumsvorbehalt
  1. Vom Lieferanten gelieferte Waren verbleiben in dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist dem Lieferanten die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt dem Lieferanten im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Lieferanten angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist der Lieferant berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich über das Vorbehaltseigentum des Lieferanten zu informieren.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Die Abtretung wird von dem Lieferanten hiermit angenommen. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Lieferant von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  5. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen. Der Lieferant ist nach Herausgabe der Ware zu deren Verwertung befugt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass dem Lieferanten daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, untrennbar vermischt oder vermengt, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Lieferant erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferanten hiermit das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache; der Lieferant nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Lieferanten unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die gemäß Ziffer 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
  7. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten dessen Ansprüche um mehr als 10 %, ist der Lieferant hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
  8. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich der Lieferant andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.
Beistellung durch den Besteller
  1. Der Besteller stellt sicher, dass von ihm beigestellte Produkte, Zutaten, Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände und Deklarationen einwandfrei, unbeschränkt geeignet, verwendbar und einsetzbar sind, dem Verwendungszweck, dem  aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und produkt­spezifischen Anforderungen der Lebensmittelindustrie, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen; beigestellte Zutaten, Produkte Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände müssen vorbehaltlos verkehrsfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Der Besteller wird dies durch Vorlage geeigneter Zertifikate von akkreditierten Laboren vor Produktionsbeginn und im Übrigen jederzeit im Verlauf der  Produktion auf Anforderung durch den Lieferanten nachweisen.
  2. Der Lieferant hat die Tauglichkeit und Normkonformität vom Besteller beigestellter Bedarfsgegenstände, Produkte und Fertigungs­anweisungen nicht zu untersuchen. Der Besteller hält den Lieferanten von Ansprüchen Dritter, die sich aus deren Fehlen ergeben vollumfänglich frei. Soweit der Lieferant den Besteller auf offentichtliche Fehler hinweist, erfordert die weitere Auftragsbearbeitung eine Klärung durch den Besteller. Der Besteller trägt die Kosten der Verzögerung.
Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
  1. Der Lieferant haftet nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.
  2. Soweit dem Lieferanten kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  4. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 8.1 – 8.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Gewährleistung
  1. Die Frist, innerhalb der Mängel nach § 377 HGB gerügt werden müssen, beträgt drei (3) Werktage ab Warenempfang bei offenen Mängeln und drei (3) Werktage ab Entdeckung bei versteckten Mängeln.
  2. Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten als mangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 8.4 – zwölf (12) Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Auskünfte und technische Beratung
  1. Die Auskünfte und Empfehlungen des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Lieferant hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Auskünfte und Informationen des Lieferanten stellen keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.
Rückverfolgbarkeit
  1. Soweit der Lieferant gesetzlichen Bestimmungen an die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren unterliegt und zu diesem Zweck Angaben zu Umfang, Menge, Los-Angaben, Chargennummern oder ähnliche Kennzeichnungen auf den Produkten oder deren Umverpackung angebracht hat, sind diese Kennzeichnungen nicht zu beeinträchtigen.
  2. Der Besteller wird die ihm obliegenden Rückverfolgbarkeitspflichten lückenlos einhalten.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Bestellers ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
  3. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
  4. Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schwarzwaldmilch-Gruppe

(Stand: Oktober 2021)

Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Unternehmen der Schwarzwaldmilch Gruppe (nachfolgend: „Besteller“) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Lieferant“).
  2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Angebot und Vertragsabschluss
  1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  2. Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder – mangels Auftragsbestätigung ‑ bis zur Lieferung frei widerruflich. Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Auftragsbestätigung mit abweichendem Liefertermin gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch den Besteller.
  3. Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Fertigung durch Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Besteller zulässig
Änderungen und Ergänzungen
  1. Der Besteller kann bis zur Ablieferung (bei Werkverträgen: bis zur Abnahme) des Liefergegenstandes jederzeit nach billigem Ermessen dem Lieferanten zumutbare Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig und zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch den Besteller wird er diese Änderungen auch durchführen.
  2. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens des Bestellers hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Kostenänderung anzupassen.
Lieferung, Lieferverzug
  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten (DDP Freiburg gemäß Incoterms 2020). Der Lieferant sichert die Transportrisiken auf eigene Kosten durch eine angemessene Versicherung ab und legt dem Besteller auf Verlangen die Versicherungspapiere vor. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung vom Besteller zu tragen, so hat der Lieferant die für den Besteller günstigste Versandart zu wählen. Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist die vom Besteller angegebene Empfangsstelle.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind vom Besteller angegebenen Lieferzeiten und –fristen bindend. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die Verzögerung der Lieferung befürchten lassen.
  3. Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine kommt es auf den Eingang des Leistungsgegenstandes bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an, bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen abnahmebedürftigen Leistungen auf deren Abnahme.
  4. Bei vom Lieferanten verschuldetem Lieferverzug kann der Besteller – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 1 % des Auftragswertes der verspäteten Leistung, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes der verspäteten Leistung, verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt dem Besteller vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller überhaupt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch. Er darf ausschließlich mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder die mit Ansprüchen des Bestellers im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
  6. Auf allen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Versandanzeigen und Frachtbriefen müssen stets die Bestellnummern und Artikelnummern des Bestellers vollständig angegeben werden. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, dem Besteller auf Verlangen eine Lieferantenerklärung auszustellen.
  7. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung mindestens 3 Arbeitstage vor dem Tag des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, an den Besteller zu senden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs der Versandanzeige beim Besteller. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Wird eine Anlage oder ein Gerät zerlegt oder in mehr als einem Teil angeliefert, so sind diese Teile zu kennzeichnen und dieser Kennzeichnung entsprechend positioniert im Lieferschein aufzuführen und zu beschreiben.
Preise und Zahlung
  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport und sonstiger Nebenkosten.
  2. Auf Rechnungen/Gutschriften sind der Versandtag, die Bestellnummer des Bestellers, Artikelnummern und die USt-ID-Nr. des Lieferanten anzugeben. Rechnungen müssen in der Bezeichnung des Liefergegenstandes, Reihenfolge und Preisen der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Regel gesondert aufzuführen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung und ordnungsgemäßer Lieferung unter Abzug von 3% Skonto, ansonsten in 30 Tagen rein netto. Entscheidend ist das Datum des Überweisungsauftrags des Bestellers. Bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme.
  4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Konditionen, Preisen oder Eigenschaften des Liefergegenstandes.
Gewährleistung
  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei (3) Jahre ab Ablieferung beim Besteller (bei Werkverträgen: ab der Abnahme durch den Besteller).
  2. Die Untersuchungspflicht des Bestellers bei der Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Etwaige Mängel sind jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn der Besteller sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware bzw. im Falle eines versteckten Mangels 10 Arbeitstage nach Entdeckung dem Lieferanten mitteilt.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und dem Besteller auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.
Unterlagen des Bestellers und des Lieferanten, Geheimhaltung
  1. Der Besteller behält sich an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Besteller zurückzugeben.
  2. Gegenüber Dritten sind sämtliche vom Besteller erhaltenen Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  3. Auf Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller darf der Lieferant nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Genehmigung Bezug nehmen (etwa in seinem Werbeauftritt).
  4. Zeichnungen und alle Unterlagen, die der Besteller für die Aufstellung, den Betrieb, die Wartung, die Inspektion oder die Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen, ebenso die erforderlichen Konformitäts- und Herstellererklärungen.
  5. Werknormen und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
Dokumentation
  1. Kann der Besteller für den Liefergegenstand eine Dokumentation (z.B. Betriebsanleitungen, Schemata, Wartungspläne, Stromlaufpläne, etc.) erwarten, muss diese unter Angabe der Bestell- und/oder Auftragsnummer spätestens mit Lieferung in elektronischer Form übergeben werden. Die Dokumentation hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Eigentumsvorbehalt
  1. Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an den Besteller gelieferten Ware und nur für diese gilt.
Lieferung von Bedarfsgegenständen
  1. Soweit es sich bei der Leistung des Lieferanten um die Lieferung von Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 6 LFGB in der jeweils gültigen Fassung) handelt, gewährleistet der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Bedarfsgegenstände (i) den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen, (ii) dem jeweiligen Stand der Technik und (iii) den Empfehlungen des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung und ‑kommunikation) entsprechen und vom Besteller uneingeschränkt zur Produktion von Lebensmitteln eingesetzt werden können. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass die von ihm gelieferten Bedarfsgegenstände unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen hergestellt und/ oder behandelt worden sind.
Lieferung von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Lebensmittelzusatzstoffen
  1. Bei Lieferung von Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen dieser Ziffer 11. Soweit hierin nicht abweichend geregelt, finden die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung.
  2. Der Lieferant gewährleistet, dass gelieferte Waren mustergetreu sind und den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den in der Bestellung genannten Qualitäts- und Mengenangaben sowie etwa in Bezug genommenen oder vereinbarten Spezifikationen, entsprechen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, vor Erstbelieferung Spezifikationsdatenblätter und, soweit notwendig und/ oder vorgegeben, Konformitätsbescheinigungen des Bestellers vollständig auszufüllen und an den Besteller ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen. Alle drei Jahre muss eine Aktualisierung stattfinden.
  4. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der Waren sowohl im Produktionsinland als auch auf den jeweiligen ihm vom Besteller bekannt gemachten Absatzmärkten. Soweit die vom Lieferanten gelieferten Waren vom Besteller mit anderen Waren vermischt, verbunden und/ oder verarbeitet werden, gewährleistet der Lieferant die Verwendungs- und Verkehrsfähigkeit sowohl bezogen auf den Herstellungsprozess als auch bezogen auf das Endprodukt, soweit der Besteller den Lieferanten über die Verwendung der neuen Sache vorher in Kenntnis gesetzt hat und der Lieferant keine berechtigten Einwände erhoben hat. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller unaufgefordert etwaige Bedenken hinsichtlich einer entsprechenden Verwendung der gelieferten Waren mitzuteilen, insbesondere sind durch den Lieferanten etwaige vom Besteller zu berücksichtigende Besonderheiten hinsichtlich der Verwendung der Waren bei der Produktion anzugeben.
  5. Jede Änderungen von Mengen und/ oder Zusammensetzungen der Waren in den Zutatenlisten (Rezepturveränderungen) sowie Verpackungsänderungen in Abweichung von der von dem Besteller mit dem Lieferanten vereinbarten Spezifikation müssen mindestens acht (8) Wochen vor der geplanten Umsetzung durch den Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden und bedürfen, soweit nicht ohnehin aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich, stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Die Zustimmung ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Verkehrsfähigkeit der Waren entsprechend dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Bestellers bleibt von der Zustimmung unberührt.
  6. Der Lieferant gewährleistet im Hinblick auf die Waren ordnungsgemäße und lückenlose Kontrollen im Verlauf der Herstellung. Er ist verpflichtet sicherzustellen, dass diese der jeweils gültigen Gesetzeslage sowie dem aktuellen Stand der Technik unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der produktspezifischen Lebensmittelindustrie entsprechen. Neben der Einhaltung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen, seitens des Lieferanten zu gewährleisten, dass produktions- und lagerspezifische Anforderungen nach Maßgabe des Verwendungszwecks der Ware eingehalten werden.
  7. Der Lieferant gewährleistet vor seinem Produktionsbeginn, dass er ausschließlich Zutaten verwendet, die von Drittlieferanten stammen, die vorbehaltlos die Verkehrsfähigkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Rohstoffe gewährleisten. Die Drittlieferanten sind auf begründetes Verlangen des Bestellers zu benennen. Auf Anforderung durch den Besteller wird der Lieferant entsprechende Nachweise (Prüfzertifikate von akkreditierten Laboren) über seine Waren und die Zutaten des Drittlieferanten vorlegen. Der Lieferant gewährleistet, dass er die o. g. Drittlieferanten überwacht und fortlaufend eine zumindest branchenüblichen Anforderungen entsprechende Wareneingangskontrolle durchführt. Der Besteller ist berechtigt, die Beauftragung einzelner Drittlieferanten auszuschließen, soweit begründete Zweifel an dessen Qualitätsstandards bestehen.
  8. Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die vollständige Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils anwendbaren rechtlichen Bestimmungen. Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind auch die verwendeten Zutaten, Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffe, der Zeitpunkt der Herstellung oder Erzeugung, die Verpackungsmaterialien und der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller bei begründetem Anlass auf Anforderung notwendige Auskünfte/ Informationen unverzüglich zu erteilen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dem Lieferanten bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant gewährleistet eine unbeschränkte Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Waren.
  9. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren gemäß den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen (vor allem Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Verordnung (EG) 1830/2003 sowie deren etwaige Nachfolgeregelungen) keine gentechnisch veränderten Lebensmittel sind. Ausgenommen hiervon sind zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen mit gentechnisch verändertem Material von weniger als einem Prozent je Zutat. Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren nicht kennzeichnungspflichtig sind.
  10. Bei Waren mit Haltbarkeitsanagabe (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Shelf Life) sind diese bezogen auf die Haltbarkeitsangaben mangelfrei, wenn der Zeitraum, der dem Besteller ab Anlieferung für die Verarbeitung (und ggfs. Vermarktung) der Waren zur Verfügung steht, mindestens 80 % der gesamten Haltbarkeit der Ware beträgt.
  11. Der Lieferant wird dem Besteller unverzüglich und kostenfrei auf Anforderung die für den Export der Waren erforderlichen oder hilfreichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (z. B. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse, Unbedenklichkeitsbescheinigungen) zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant gewährleistet die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Unterlagen und Erklärungen.
  12. Liefert der Lieferant Verpackungsmaterial, gewährleistet der Lieferant auch, dass von diesem Verpackungsmaterial keine nachteiligen Einwirkungen auf verpackte Produkte des Bestellers ausgehen.
  13. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, dürfen Einweg-Verkaufsverpackungen der Ware den „grünen Punkt“ von DSD (Duales System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung GmbH) tragen. Soweit die Waren des Lieferanten als verpackte Fertigprodukte geliefert werden, haftet der Lieferant für die ordnungsgemäße Beteiligung am Dualen System und stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter aus privatem oder öffentlichem Recht, die wegen eines Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung, vertragliche Verpflichtungen oder anderen Rechtsvorschriften zum Verpackungsrecht entstehen, frei.
  14. Der Besteller ist berechtigt, im Falle öffentlicher Warnungen betreffend Produkte vergleichbarer Art oder mit vergleichbaren Inhaltsstoffen, nicht ausgelieferte Bestellungen binnen eines Monats nach Veröffentlichung der Warnung schriftlich zu stornieren und bereits gelieferte Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Von Kosten und Aufwendungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Warnung entstehen, wird der Lieferant den Besteller entschädigen und freistellen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
  15. Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren in sauberen, für Lebensmitteltransporte geeigneten Behältnissen, unter Vermeidung von Kontaminanten und anderen negativen Einflüssen geliefert werden. Die Lieferung von flüssigen Lebensmitteln (z.B. Milch, Sirup, Öl) erfolgt in geeigneten Silofahrzeugen, die nur für Lebensmitteltransporte verwendet werden. Die Tanköffnungen werden vor dem Transport verplombt.
Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers und des Lieferanten ist der Sitz des Bestellers.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Bestellers vereinbart. Der Besteller ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen. Der Besteller hat daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dieses Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten auszuüben, wenn der Lieferant gerichtliche Schritte gegen den Besteller einleiten möchte.